919 Z. 22). Danach verstarb ihre alleinerziehende Mutter, als die Beschuldigte 16 Jahre alt war. Dies deckt sich mit anderen Angaben in den Akten (pag. 180 Z. 36 f.; anders hingegen auf pag. 633). Zum Vater, welcher kulturell bedingt andere Ansichten und Werte gehabt habe, habe sie nicht ziehen wollen und seither kaum noch Kontakt. Sie habe sich eine eigene Wohnung genommen. Dies sei im Zeitpunkt ihres Realschulabschlusses gewesen. Durch eine Institution begleitet oder unterstützt worden sei sie während ihrer Jugendzeit nicht. Sie habe vielmehr nach dem Schulabschluss ohne Berufsausbildung diverse Tätigkeiten ausgeübt, um Wohnung und Unterhalt zu finanzieren.