Es geht darum, eine schwierige Phase in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten einzubringen, die nach weitverbreiteter Anschauung das Strafbedürfnis für eine bestimmte Deliktskategorie reduziert. An den «Kausalzusammenhang» sind keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal dem Gericht auch das nötige Fachwissen regelmässig fehlt. Je älter der Beschuldigte, umso weniger dürfte sie berücksichtigt werden. Strafmindernd kann sie sich jedenfalls nur geringfügig auswirken (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 385). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Beschuldigte die Angaben im Leumundsbericht vom 10. August 2020 (pag. 919 Z. 22).