Insgesamt fällt das Kriterium Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren leicht straferhöhend ins Gewicht. Der Strafrichter hat seit jeher Umstände zugunsten von Beschuldigten zu berücksichtigen, die unter dem Begriff der «schwierigen Jugend» zusammengefasst werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3; 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4). Es geht darum, eine schwierige Phase in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten einzubringen, die nach weitverbreiteter Anschauung das Strafbedürfnis für eine bestimmte Deliktskategorie reduziert.