Oberinstanzlich akzeptierte die Beschuldigte dann den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung. Damit verbunden erfolgte auch das Zugeständnis, den Beschuldigten bei der Polizei wider besseres Wissen bezichtigt zu haben, er habe sie an den Haaren in seine Wohnung gerissen (siehe Ziff. 13.6 hiervor). Besondere Anstrengungen, die einen Geständnisrabatt rechtfertigen würden oder auf tätige Reue schliessen lassen würden, sind aber nicht ersichtlich. Insgesamt fällt das Kriterium Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren leicht straferhöhend ins Gewicht.