In der Einvernahme vom 23. April 2018 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2019 – also mehr als 2 ½ bzw. 3 ½ Jahre später und nachdem das gegen den Privatkläger u.a. wegen angeblich am 21. Oktober 2014 in Langenthal z.N. von A.________ begangener Freiheitsberaubung, evtl. Nötigung und Drohung (u.a. mit Waffe), mehrfacher einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter Sexualdelikte etc. geführte Verfahren am 26. Oktober 2017 rechtskräftig eingestellt worden war (pag. 686 ff.) – kam sie auch darauf wieder zurück und erklärte «den Rückzug vom Rückzug». Dies mit der Begründung, sie sei bei der Aussage vom