Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2) und die Strafverfolgung erleichtert. Vorliegend nahm die Beschuldigte die am 21. Oktober 2014 erhobenen (und in der Einvernahme vom 9. Dezember 2014 bestätigten) Anschuldigungen zuerst mit Schreiben vom 16. Juni 2015 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2014; pag. 449, 482) «betreffend Drogen, Waffen, Entführung» zurück. In der Einvernahme vom 2. September 2015 erklärte sie dann explizit, ihre Aussagen bezüglich Entführung, Freiheitsberaubung, angebliche Vergewaltigung sowie Bedrohung mit Waffe würden nicht der Wahrheit entsprechen (pag.