Bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 liegt schliesslich zwar eine nicht unbedeutende jedoch keine schwerwiegende Vorstrafe vor. Das Wohlverhalten der Beschuldigten seit der Tat stellt keine besondere Leistung dar und ist neutral zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, m. H.; MATHYS, a.a.O., N. 392). Fehlende Einsicht und Reue darf gemäss Bundesgericht straferhöhend gewichtet werden (BGE 113 IV 56 E. 4c S. 56).