Dies wirkt sich straferhöhend aus. In Übereinstimmung mit der Verteidigung darf dies jedoch nicht zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2016, 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2, m. H.; vgl. auch MA- THYS, a.a.O, N. 320). Weiter kommt einer Vorstrafe, die zeitlich weiter zurückliegt, kein übermässiges Gewicht mehr zu (BGE 121 IV 3 E. 1.dd S. 10, m. H.). Bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 liegt schliesslich zwar eine nicht unbedeutende jedoch keine schwerwiegende Vorstrafe vor.