123 Abs. 1 aStGB) verzeichnet. Hierfür wurde sie mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. November 2012 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 12. August 2020, pag. 880). Diese u.a. einschlägige Vorstrafe erfolgte knapp zwei Jahre vor der vorliegend zu beurteilenden Tat. Folglich hat die Beschuldigte keine Lehren aus ihrer ersten Verurteilung gezogen. Dies wirkt sich straferhöhend aus.