30 20. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten einlässlich beleuchtet und gewürdigt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 77 ff.). Das Vorleben der Beschuldigten ist vorbelastet. Sie ist im Strafregister bereits wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 und 2 aStGB und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 aStGB) verzeichnet.