Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu bewerten. Angesichts des weiten Strafrahmens und mit Verweis auf die von der Vorinstanz aufgelisteten Vergleichsfälle (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 772 f.) ist die Strafe im unteren Bereich festzulegen. Eine Strafe von 210 Strafeinheiten erscheint dem konkreten Tatverschulden angemessen.