vgl. auch das versicherungspsychiatrische Gutachten [pag. 559 ff.] und die negative Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 17. Dezember 2014 [pag. 580 f.] sowie der negative Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Bern das Gesuch vom 12. Oktober 2017 betreffend [pag. 559 f]). Seit rund 5 Jahren sei sie deshalb krankgeschrieben (pag. 877). Dass allfällige psychische Vorbelastungen einen Einfluss auf die Tat der Beschuldigten gehabt hätten, ist für die Kammer nicht erstellt. 19.4 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu bewerten.