19.3 Weitere Tatkomponenten Psychische Störungen jeglicher Art können das Verschulden beeinflussen, selbst wenn die Schwelle zur Verminderung der Schuldfähigkeit noch nicht erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3.1; MATHYS, a.a.O., N. 274). Die Beschuldigte gab mehrfach an, an Angst- und Panikattacken zu leiden (vgl. exemplarisch pag. 877, 634). Zurzeit seien Abklärungen seitens der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) über eine Rente nach wie vor im Gange (vgl. pag. 920 Z. 26 f.; vgl. auch das versicherungspsychiatrische Gutachten [pag.