14.4.2 hiervor). Dies fällt leicht verschuldensmindernd ins Gewicht, wird aber dadurch kompensiert, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, hätte die Beschuldigte die Geschehnisse des 21. Oktober 2014 gegenüber der Polizei in jeder Hinsicht wahrheitsgetreu schildern können. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 19.3 Weitere Tatkomponenten