Das ist offensichtlich kein ethisch wertvoller Beweggrund. Dass sie den Unwahrheitsgehalt ihrer Aussagen kannte (direkter Vorsatz), ist tatbestandsimmanent. Entgegen der Vorinstanz (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 772) erkennt die Kammer aber keine direkte Absicht der Beschuldigten, dass der Privatkläger basierend auf ihren Falschaussagen strafrechtlich hätte verfolgt werden sollen. Mit ihren falschen/aggravierten Aussagen nahm sie aber eine Strafverfolgung gegen den Privatkläger und seine mögliche Verurteilung zweifellos in Kauf (siehe Ziff. 14.4.2 hiervor).