29 die Kammer in der Art und Weise des Vorgehens entgegen der Vorinstanz (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 771) keine Skrupellosigkeit. Besondere Anstrengungen, um die Tat zu begehen, unternahm die Beschuldigte nicht. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. 19.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte versuchte mit ihren Aggravationen die eigene Position im Strafverfahren zu stärken. Das ist offensichtlich kein ethisch wertvoller Beweggrund.