13.3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die «Erfindung» seitens der Beschuldigten, er habe sie an den Haaren in die Wohnung gerissen nicht sonderlich weit hergeholt. Obschon wahrheitswidrige, an einen wahren Kern anknüpfende Aggravationen für die Strafverfolgungsbehörden regelmässig nur schwierig vom tatsächlichen Geschehen abgegrenzt werden können, wirken die erwiesenen Aggravationen der Beschuldigten weder sonderlich durchtrieben noch planmässig konstruiert. Mit Sicherheit sind ihre Aussagen aber wenig reflektiert. So oder anders erkennt