Das Vorgehen der Beschuldigten kann aus Sicht der Kammer einerseits als naiv und unüberlegt bezeichnet werden. Nachdem sie Opfer von objektivierten Gewalthandlungen des Privatklägers geworden war, schilderte sie diese Geschehnisse gegenüber der Polizei noch in der gleichen Nacht (Ende der polizeilichen Einvernahme am 22. Oktober 2014 um 00:50 Uhr, pag. 183). Dass der Privatkläger sie «an den Haaren gehalten habe», gab er selber zu, was offensichtlich eine blosse Relativierung seines Verhaltens darstellt (siehe Ziff. 11 und Ziff. 13.3.2 hiervor).