der briefliche Eingang bei der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau erfolgte erst am 24. Juni 2015, vgl. pag. 482), sie ziehe ihre kompletten Vorwürfe gegen den Privatkläger – inkl. der objektivierten Übergriffe – zurück zur teilweisen Einstellung des gegen ihn laufenden Verfahrens (pag. 686). Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die von Art. 303 Ziff. 1 aStGB geschützten Rechtsgüter des Privatklägers als eher leicht einzustufen. Das Vorgehen der Beschuldigten kann aus Sicht der Kammer einerseits als naiv und unüberlegt bezeichnet werden.