Insbesondere aufgrund der objektivierten Übergriffe des Privatklägers (siehe Ziff. 11 hiervor) und der nicht erwiesenen Falschaussagen waren die durch die Rechtspflege vorgenommenen Aufwendungen – bis auf den erstellten Sachverhalt zum Schuldspruch – grundsätzlich gerechtfertigt. Damit wurde der Gang der Rechtspflege durch die Falschbelastung nicht übermässig behindert. Sodann führte die umfassende Erklärung der Beschuldigten vom 16. Juni 2015 (pag. 449; der briefliche Eingang bei der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau erfolgte erst am 24. Juni 2015, vgl. pag.