Die Beschuldigte hat den Privatkläger – im Vergleich zur Anklageschrift – zwar hinsichtlich eines kleinen, jedoch nicht unbedeutenden Tatkomplexes wahrheitswidrig der Nötigung bezichtigt. In Gang gesetzt wurden die Ermittlungen gegen den Privatkläger jedoch auch aufgrund weit einschneidender Vorwürfe, bezüglich welcher der Beschuldigten keine Falschaussagen nachgewiesen werden konnten (siehe Ziff. 13.6 hiervor). Insbesondere aufgrund der objektivierten Übergriffe des Privatklägers (siehe Ziff.