19. Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Rechtspflege vor nicht gerechtfertigten Aufwendungen. Weiter soll Art. 303 aStGB aber auch die Ehre, Freiheit, Vermögen und Privatsphäre der zu Unrecht angeschuldigten Person schützen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175;132 IV 20 E. 4.1 S. 25, m. H.). Die Beschuldigte hat den Privatkläger – im Vergleich zur Anklageschrift – zwar hinsichtlich eines kleinen, jedoch nicht unbedeutenden Tatkomplexes wahrheitswidrig der Nötigung bezichtigt.