28 Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 2889 Ziff. 2.2.16). Dieser Tatsache kommt vorliegend höchstens sensibilisierende Bedeutung zu. Vorweggenommen werden kann, dass eine Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 1 i.V.m. Art. 303 Ziff. 1 aStGB ausser Betracht fällt. Die Beschuldigte hat ihre falsche Anschuldigung offensichtlich nicht aus eigenem Antrieb und vor Entstehen eines Rechtsnachteils für den Privatkläger berichtigt.