Obschon gewichtige Rechtsgüter betroffen sind und die Folgen falscher Anschuldigung gravierend sein können, ist vor Augen zu halten, dass die Maximalstrafe die gleiche ist wie bei einer vorsätzlichen Tötung oder schweren Entführung (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 31 ff.). Auch der Bundesrat erachtet die heutige Maximalstrafe als zu hoch und eine Reduktion auf eine solche von 5 Jahren Freiheitsstrafe für angemessen (Botschaft vom 25. April 2018 zur Harmonisierung der