34 Abs. 1 aStGB). Wie die Verteidigung zu Recht ausführte (pag. 930), wird in der Lehre der ausserordentlich weite Strafrahmen des als Verbrechen ausgestalteten Tatbestands der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 aStGB) kritisiert; Obschon gewichtige Rechtsgüter betroffen sind und die Folgen falscher Anschuldigung gravierend sein können, ist vor Augen zu halten, dass die Maximalstrafe die gleiche ist wie bei einer vorsätzlichen Tötung oder schweren Entführung (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 31 ff.).