Nachdem die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das SVG (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) samt bedingter Geldstrafe und Übertretungsbusse rechtskräftig sind und die Beschuldigte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen ist, bleibt einzig die Strafe für die falsche Anschuldigung zu bestimmen. Die Strafandrohung für eine falsche Anschuldigung lautet gemäss Art. 303 Ziff. 1 aStGB auf 6 Monate bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) oder einem Tagessatz bis 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB).