IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Zum anwendbaren Recht wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 770). Der relevante Tatbestand (Art. 303 Ziff. 1 StGB) blieb grundsätzlich unverändert. Durch das neue Sanktionenrecht hat die Bestimmung indessen indirekt eine Veränderung erfahren. Im Bereich der im vorliegenden Fall voraussichtlich auszufällenden Strafe ist das neue Recht nicht das mildere. Es sind somit die alten Bestimmungen des StGB (bezeichnet mit aStGB) anzuwenden.