27 nung der Untersuchungshaft handelt es sich jedenfalls um eine reine Vollzugsregel (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 StGB N. 4). 15.4.3 Zwischenfazit Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täter und unter erschwerenden ist nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf gemäss Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 al. 3 aStGB freizusprechen. 16. Fazit Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft) unter erschwerenden Umständen (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 al. 3 aStGB) ist sie freizusprechen.