Untersuchungshaft gemäss Art. 51 aStGB immer auf die Sanktion anzurechnen, wenn eine Verurteilung erfolgt; das Gesetz verlangt keine Tatidentität (vgl. BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 StGB N 40 f.). Ist demgegenüber eine Unrechtszurechnung nicht möglich, hat die Entschädigung in Geld zu erfolgen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft lässt deshalb keine Rückschlüsse auf die Kausalität zwischen einer Falschbelastung und einem Freiheitsentzug (in mittelbarer Täterschaft) zu. Beim Grundsatz der Anrech-