Auch dieser Umstand spricht also gegen die Ursächlichkeit der Falschbelastung für die Anordnung einer 88-tägigen Untersuchungshaft. Mangels Kausalität zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Beschuldigten und der besagten Untersuchungshaft, ist der (objektive) Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täter und unter erschwerenden Umständen nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Freiheitsberaubung vorliegend nicht bereits deshalb zu verneinen wäre, weil die Untersuchungshaft dem Privatkläger an eine (andere) Strafe hat angerechnet werden können. Untersuchungshaft gemäss Art.