folgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Juli 2015) verwiesen werden. Für den dort umschriebenen Referenzfall (Stalking), der ein vergleichsweise deutlich intensiveres Einwirken in zeitlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht umschreibt, werden 120 Strafeinheiten vorgesehen. Wäre der Privatkläger vorliegend wegen Nötigung verurteilt worden (vgl. abermals Ziff. 13.7.3 hiervor), wäre die Strafe deutlich geringer ausgefallen. Auch dieser Umstand spricht also gegen die Ursächlichkeit der Falschbelastung für die Anordnung einer 88-tägigen Untersuchungshaft.