516), betrifft nur einen kleinen Teil des angeklagten Sachverhalts. Für die Annahme von Ausführungs-, Wiederho- lungs- sowie Kollusionsgefahr und damit für die Anordnung der 88 Tage Untersuchungshaft kann sie auch deshalb nicht ursächlich gewesen sein, weil das dem Beschuldigten zu Unrecht vorgeworfene Verhalten (es erfüllt wie erwähnt mutmasslich den Tatbestand der Nötigung), wäre es als erwiesen erachtet worden, keine Strafe nach sich gezogen hätte, bei welcher eine fast 3-monatige Untersuchungshaft noch verhältnismässig gewesen wäre.