Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. 15.4.2 Subsumtion Dem Beweisergebnis zufolge (siehe Ziff. 13.7.3 hiervor) kann die ausgestandene Untersuchungshaft von 88 Tagen nicht wie in Ziff. I.1. der Anklageschrift dargestellt, «primär gestützt» auf angeblich erfundene resp. aggravierte Vorwürfe der Beschuldigten vom 21. Oktober 2014 erfolgt sein. Die einzige erwiesene Falschbelastung der Beschuldigten («unter Anwendung körperlicher Gewalt in seine Wohnung gezwungen», Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 516), betrifft nur einen kleinen Teil des angeklagten Sachverhalts.