26 haft versetzt wird oder diese Möglichkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3.3 und 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.2). Erschwerende Umstände bestehen, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert (Art. 184 al. 3 aStGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 aStGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.