Damit seien die anderen durch die Beschuldigte zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen (Drohung, Sexual-, Kör- perverletzungs- sowie Delikte gegen die körperliche Fortbewegungsfreiheit) ursächlich für den Freiheitsentzug in mittelbarer Täterschaft gewesen (pag. 937). Die Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass ihre falschen Anschuldigungen letztlich eine Haftstrafe für den Privatkläger bedeuten könnten, womit sie schuldig zu erklären sei. 15.4 Beurteilung durch die Kammer 15.4.1 Tatbestand Eine Freiheitsberaubung nach Art.