Die dreimonatige Untersuchungshaft wäre somit für die Widerhandlungen gegen das BetmG, gegen das WaffG sowie die objektivierten Tätlichkeiten unangemessen gewesen. Ein Verdacht auf qualifizierte Widerhandlungen habe im Zeitpunkt der Anordnung nicht bestanden. Hier habe sich die Vorinstanz fehlleiten lassen. Damit seien die anderen durch die Beschuldigte zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen (Drohung, Sexual-, Kör- perverletzungs- sowie Delikte gegen die körperliche Fortbewegungsfreiheit) ursächlich für den Freiheitsentzug in mittelbarer Täterschaft gewesen (pag.