Die beigezogenen Akten würden klar dafürsprechen, dass die falschen Anschuldigungen der Beschuldigten ursächlich für die Anordnung der 88 Tage Untersuchungshaft bzw. mindestens für die Dauer von drei Monaten gewesen seien. Jedenfalls wäre für einfache Widerhandlungen gegen das BetmG bei einem Verkauf von 2-3 kg Marihuana eine Strafe im unteren Bereich, d.h. 30-45 Strafeinheiten, gemäss VBRS-Richtlinien üblich gewesen. Die dreimonatige Untersuchungshaft wäre somit für die Widerhandlungen gegen das BetmG, gegen das WaffG sowie die objektivierten Tätlichkeiten unangemessen gewesen.