929). Darüber hinaus sei die Untersuchungshaft dem Privatkläger vollumfänglich auf seine Strafe (Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Dezember 2018) angerechnet worden (Art. 51 aStGB), womit in dieser Konstellation eine rechtswidrige Freiheitsberaubung nicht denkbar sei. 15.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die beigezogenen Akten würden klar dafürsprechen, dass die falschen Anschuldigungen der Beschuldigten ursächlich für die Anordnung der 88 Tage Untersuchungshaft bzw. mindestens für die Dauer von drei Monaten gewesen seien.