Darüber hinaus hätten auch die weitgehend objektivierten Gewalthandlungen des Privatklägers gegenüber der Beschuldigten – welche dieser teilweise, mindestens relativierend, selber zugegeben habe – zu einer Untersuchungshaft geführt. Es sei somit reine Spekulation, ob die Untersuchungshaft angeordnet worden wäre, und falls ja, für welche Dauer, hätte die Beschuldigte die erwiesene Übertreibung (siehe Ziff. 13.6 hiervor) nicht geäussert. Insgesamt sei ihr Verhalten nicht kausal für die Anordnung der Untersuchungshaft und damit der objektive Tatbestand nicht erfüllt, was zu einem Freispruch führe (pag. 929).