15.2 Argumente der Verteidigung Zusammengefasst hielt die Verteidigung zum Vorwurf der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft fest, es sei nicht nachweisbar, dass die Aggravationen der Beschuldigten entscheidend bzw. ursächlich für die Anordnung der Untersuchungshaft gewesen seien. Darüber hinaus hätten auch die weitgehend objektivierten Gewalthandlungen des Privatklägers gegenüber der Beschuldigten – welche dieser teilweise, mindestens relativierend, selber zugegeben habe – zu einer Untersuchungshaft geführt.