Ein Rückkommen auf die zutreffende rechtliche Würdigung des auch oberinstanzlich als erwiesen erachteten Sachverhaltes ist unter diesen Umständen nicht mehr nötig. Die Beschuldigte hat einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Vergehens [Art. 10 Abs. 2 aStGB] beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Damit hat sie den Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Der entsprechende Schuldspruch ist rechtskräftig.