Wie von der Kammer bei der nur in beschränktem Umfang vorgenommenen Aufarbeitung des Sachverhalts festgestellt (Ziff. 13. hiervor), lässt sich der Schuldspruch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aber nur darauf stützen, dass die Beschuldigte am 21. Oktober 2014 bei der Polizei fälschlicherweise und wider besseres Wissen behauptete, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in dessen Wohnung gezogen worden («unter Anwendung körperlicher Gewalt in seine Wohnung gezwungen»; Ziff. 13.3.3).