Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung (gemäss Dispositiv explizit keine Mehrfachbegehung; pag. 709) wurde von der Beschuldigten oberinstanzlich akzeptiert und ist in Rechtskraft erwachsen. Wie von der Kammer bei der nur in beschränktem Umfang vorgenommenen Aufarbeitung des Sachverhalts festgestellt (Ziff.