24 13.7.3 Beweisergebnis Vor diesem Hintergrund kann die ausgestandene Untersuchungshaft wie auch ihre Dauer von 88 Tagen (ab dem 21. Oktober 2014) offensichtlich nicht wie in Ziff. I.1. der Anklageschrift dargestellt «primär» bzw. massgeblich auf die erwiesene wissentliche Falschbelastung der Beschuldigten («unter Anwendung körperlicher Gewalt in seine Wohnung gezwungen», Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 516) zurückgeführt werden. III. Rechtliche Würdigung 14. Vorwurf der (mehrfachen) falschen Anschuldigung