64). Obschon in Bezug auf die angeblich weiterreichenden, vom Privatkläger weiterhin bestrittenen Tatvorwürfe (Aufsetzen einer Pistole an den Kopf der Beschuldigten, Todesdrohung und sexuelle Gewalt) sowohl der dringende Tatverdacht als auch Ausführungs- und Wiederholungsgefahr bejaht wurden, erachtete das Gericht - nicht zuletzt wegen der nicht mehr gegebenen Kollusionsgefahr - zur Zielerreichung mildere Massnahmen (Kontaktsperre) als ausreichend (pag. 65 f.). Dies indiziert, dass auch die nicht erwiesenen, angeblich falschen Belastungen der Beschuldigten nicht per se (zumindest nicht überwiegend) zur Anordnung der Untersuchungshaft geführt haben.