13.6 hiervor) zusammen mit den mutmasslichen Betäubungsmitteldelikten die Anordnung der Untersuchungshaft begründet. Dass die erwiesene Falschbelastung hinsichtlich des «An-den-Haaren-in-die- Wohnung-Zerrens» auf Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft Einfluss gehabt haben könnte, ist reine Spekulation. Aus Sicht der Kammer kam der erwiesenen Falschbezichtigung in Bezug auf die Anordnung von 88 Tagen Untersuchungshaft jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie dies der Anklagesachverhalt (Ziff. I.1, pag. 516) umschreibt.