Damit kann diese angebliche Tätlichkeit an sich nicht ursächlich für die Anordnung der Untersuchungshaft gewesen sein. Wie die Verteidigung zu Recht ins Feld führte, hätten – wenn überhaupt – mindestens die objektivierten Gewalthandlungen des Privatklägers (siehe Ziff. 11 hiervor), welche er bereits anlässlich der Hafteröffnung am 22. Oktober 2014 eingestanden hatte (pag. 13 f.), sowie die weiteren Gewalthandlungen, bei welchen der Beschuldigten keine bewusst falschen Belastungen nachgewiesen werden konnten (siehe Ziff. 13.6 hiervor) zusammen mit den mutmasslichen Betäubungsmitteldelikten die Anordnung der Untersuchungshaft begründet.