Die ebenfalls als gegeben erachtete Aus- führungs- und Wiederholungsgefahr wurde mit dem wahrheitswidrigen Verschweigen der Waffe und dem Drohen bzw. Schlagen damit gegen die Beschuldigte begründet (pag. 46 f.). Zu den allgemein erwähnten Tätlichkeiten ist Folgendes zu sagen: Die bewusst aggravierte Schilderung des An-den-Haaren-Reissens, würde – isoliert betrachtet – eine Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 aStGB darstellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190028-O/U/cwo vom 19. August 2019 E. 2.4 und E. 2.5.1 mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.1 f., vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018).