23 20. Januar 2015) schlussendlich primär aufgrund des dringenden Tatverdachts bezüglich der Gewalt- und der Betäubungsmitteldelikte. Da der Privatkläger die meisten Tatvorwürfe bestritt und sowohl hinsichtlich der Gewalt- wie auch der Betäubungsmitteldelikte ein Einwirken auf andere Personen und Beweismittel befürchtet wurde, wurde Kollusionsgefahr bejaht. Die ebenfalls als gegeben erachtete Aus- führungs- und Wiederholungsgefahr wurde mit dem wahrheitswidrigen Verschweigen der Waffe und dem Drohen bzw. Schlagen damit gegen die Beschuldigte begründet (pag.