Sodann ist die «Nötigung» in keinem dieser Dokumente als ein dem Privatkläger vorgeworfener Straftatbestand aufgeführt. Explizit im Zentrum standen hingegen «Freiheitsberaubung, Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung sowie Drohung z.N. der Beschuldigten sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Angeordnet wurde die dreimonatige Untersuchungshaft (bis zum